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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 152/19

Datum:
03.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 152/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1103.28U152.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 205/18
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird, soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet ist, als unzulässig verworfen, und soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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