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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft angemeldeter und sodann im Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB auf Antrag wieder gelöscht werden kann; Anwendbarkeit von § 395 FamFG
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Bad Oeynhausen vom 14.01.2020 aufgehoben.
G r ü n d e
2Die Beschwerde ist begründet.
3Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach § 69 Abs. 1 FamFG.
41.
5Die Beschwerde ist als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der Eintragung, wonach der Übergang der in dem Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen beim Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber ausgeschlossen ist, nach § 395 FamFG auszulegen.
62.
7Nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine wegen eines wesentlichen Mangels unzulässige Eintragung gelöscht werden. Unzulässig ist eine Eintragung, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung so nicht vorgenommen werden durfte. Diese Unzulässigkeit muss auf einem wesentlichen Mangel sachlicher und ggf. verfahrensrechtlicher Art beruhen. Verfahrensmängel können aber nur zu einer Löschung bei rechtsbegründenden (konstitutiven) Eintragungen führen, während es bei rechtsbekundenden (deklaratorischen) Eintragungen darauf ankommt, ob die Eintragung inhaltlich zutreffend ist (Senat, Beschluss vom 23.02.2012, 27 W 103/11; Schulte-Bunert/Weinreich – Nedden-Boeger, FamFG, 5. Aufl., § 395, Rn. 7 ff. und Rn. 34 ff. mit weiteren Nachweisen; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 440 ff. und Rn. 445/446 mit weiteren Nachweisen).
8Eine sachliche Unrichtigkeit liegt hier vor.
9Dazu gehören auch eingetragene Rechtstatsachen, die mit dem (Gesellschafts-) Vertrag oder der Beschlusslage sachlich nicht übereinstimmen oder sonst sachlich unrichtige Eintragungen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich – Nedden-Boeger, FamFG, 5. Aufl., § 395, Rn. 22). Das ist hier hinsichtlich des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers, des Beteiligten zu 1., nach dem Beschwerdevorbringen der Fall. Es kommt nicht darauf an, dass die Eintragung durch einen Fehler in der damaligen Anmeldung verursacht worden ist.
10Das Registergericht wird deshalb zu prüfen haben (§ 26 FamFG), ob die Übertragungsvereinbarung ohne einen Ausschluss der Haftung des Erwerbers erfolgte (§ 25 Abs. 1, 2 HGB). Eine Löschung ist dann angezeigt, wenn die Unzulässigkeit der betreffenden Eintragung ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist (vgl. näher Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 445/446 mit weiteren Nachweisen; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl., § 395, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen).