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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 127/19

Datum:
16.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 127/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0416.27U127.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 309/18
Schlagworte:
VW, Abgasskandal, Diesel, Abgassoftware, EA 189, Herstellerhaftung, Zurechnung, Arglist, Erfüllungsge-hilfe, EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Typengenehmigungsverfahren, Nichtigkeit, Verbotsgesetz,
Normen:
BGB § 31, § 823, § 826, § 849, § 249; EG-FGV § 6, § 27 Abs. 1, § 37 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Haftung von VW als Hersteller des Motors EA 189 im sog. Diesel-Abgasskandal.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das am 07.06.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

a)

Die Beklagte wird verurteilt,

-          an den Kläger 12.732,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 zu zahlen sowie

-          den Kläger von den weiteren Ratenzahlungen seit dem 14.08.2019 aus dem bei der A AG geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 000 vom 19.10.2017 in Höhe von 172,55 € pro Monat freizustellen,

Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges B mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX amtl. Kennzeichen C-ZZZ, Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der zugehörigen Fahrzeugschlüssel.

b)

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

c)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die sich bei dem vorstehend genannten Fahrzeug aus der Verwendung der Abgas-Software [Abgasrückführungssystem mit zwei Betriebsmodi] ergeben.

d)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 zu zahlen.

e)

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Urteil.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 46 % und der Kläger zu 54 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Klägers bis 19.000,00 € und bis 16.000,00 € auf die Berufung der Beklagten.

 
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