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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 113/19

Datum:
03.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 113/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0903.27U113.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 O 130/18
Schlagworte:
VW, Abgasskandal, Diesel, Abgassoftware, EA 189, Herstellerhaftung, Zurechnung, Arglist, Erfüllungsgehilfe, EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Typengenehmigungsverfahren, Nichtigkeit, Verbotsgesetz, Nutzungsvorteil, Deliktszinsen, sekundäre Darlegungslast, Annahmeverzug, Verzugseintritt
Normen:
BGB § 31, § 823, § 826, § 849, § 249; EG-FGV § 6, § 27 Abs. 1, § 37 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Haftung von VW als Hersteller des Motors EA 189 im sog. Diesel-Abgasskandal (Anschluss an BGH, Urteile vom 25.05.2020 und 30.07.2020, VI ZR 252/19, 354/19, 367/19, 397/19, 5/20).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird das am 28.05.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.951,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs X U mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ######0##0##00004.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 27.11.2018 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.590,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 37.528,90 € festgesetzt. Davon entfallen 9.120,35 € auf die Berufung der Klägerin und 28.408,55 € auf die Berufung der Beklagten.

 
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