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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 131/19

Datum:
30.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 131/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1030.26U131.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 228/18
Schlagworte:
Haftung des Konsiliararzts - Augenarzt
Normen:
BGB §§ 280, 630a, 823
Leitsätze:

Ein Konsiliararzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet - bei ausbleibender Anforderung - eigenständig zum Patienten Kontakt aufzunehmen.

Der konsiliarisch hinzugezogene Arzt darf sich darauf verlassen, dass der überweisende Arzt seinen Empfehlungen folgt. Einer Rückfrage bedarf es in der Regel nicht.

Die Organisations- und Koordinationsverantwortung bleibt beim überweisenden Arzt.

Einen "Fristenkalender" muss der Konsiliararzt nicht führen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) bis 5) wird das am 20. August 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1) zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 5) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu 1/5 die Beklagte zu 1) und zu 4/5 die Klägerin selbst. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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