Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 25 W 67/20

Datum:
05.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 67/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0505.25W67.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 7 T 353/19
Schlagworte:
Kostenfreiheit, Studierendenwerk
Normen:
§ 2 Abs. 1 GvKostG
Leitsätze:

Für die Frage, wer Gläubiger einer öffentlichrechtlichen Geldforderung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 GvKostG ist, kommt es auf den Vollstreckungsgläubiger an, wie er sich aus dem Vollstreckungstitel bzw. der hierzu erteilten Vollstreckungsklausel ergibt; eine materiellrechtliche Prüfung der Gläubigerstellung findet nicht statt. Deshalb genießt das - als Anstalt öffentlichen Rechts nicht gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG kostenbefreite - Studierendenwerk keine Kostenfreiheit, wenn es aus eigenen Bescheiden die Vollstreckung über die Erstattung von Förderungsleistungen nach dem BAföG betreibt, auch wenn dieses Gesetz gem. § 39 Abs. 1 BAföG vom Land im Auftrag des Bundes ausgeführt wird und gem. § 56 Abs. 3 BAföG die eingezogenen Beträge letztlich an den Bund abzuführen und Bund und Land jeweils nach § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG kostenbefreit sind.

 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 16.03.2020 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10.03.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank