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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 233/20

Datum:
30.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 233/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1030.25W233.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 05 T 467/20
Schlagworte:
Wert der Insolvenzmasse i. S. d. § 58 I 1 GKG im Falle der Nachtragsverteilung
Normen:
Nr. 2310, 2320 KV GKG
Leitsätze:

Wird bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bereits ausdrücklich die Nachtragsverteilung wegen einer mit Sicherheit zu erwartenden Masseforderung (hier Steuerrückerstattung) angeordnet, ist der Wert der Forderung bei der Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse i. R. v. § 58 I 1 GKG zu berücksichtigen. Ein etwaig bereits ergangener Kostenansatz ohne Berücksichtigung dieser Forderung kann nach § 20 I GKG korrigiert werden.

 
Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).

 
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