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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 155/20

Datum:
25.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 155/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0925.25W155.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 05 T 326/20
Schlagworte:
Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des Vergleichs, dass die vorgeschlagene Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht
Normen:
§ 31 Abs. 4 GKG
Leitsätze:

§ 31 Abs. 4 GKG ist eng auszulegen. Für die darin enthaltene kostenrechtliche Vergünstigung muss eindeutig festzustellen sein, dass das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag, d.h. vor Abschluss des Vergleichs, auf die zu erwartende Kostenentscheidung hingewiesen hat.

 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23.06.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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