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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 57/19

Datum:
29.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 57/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0529.25U57.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 19 O 159/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 16.05.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.345,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 sowie weitere 995,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs X , Fahrgestellidentifikationsnummer Y , mit dem amtlichen Kennzeichen XXX sowie Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Verpflichtung zur Rücknahme des genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die T-Versicherungs-AG vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 788,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte zu 55%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 21.425,11 € festgesetzt [Berufung der Klägerin 9.759,62 € (Zahlung von 8.264,51 € + 995,11 € + Feststellung 500,00 €),  Berufung der Beklagten 11.665,49 € (Abwehr Zahlungsanspruch 11.365,49 € + Abwehr Feststellungsantrag 300,00 €)].

 
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