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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 109/19

Datum:
25.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 109/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0625.24U109.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 76/18
Leitsätze:

1. Bei einer von der Bienenhaltung auf einem anderen Grundstück ausgehenden Beeinträch-tigung auf ein Grundstück handelt es sich um eine den in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgezähl-ten Einwirkungen ähnliche, von einem Grundstück ausgehende Einwirkung, die unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzun-gen zu dulden ist (Anschluss an BGH, NJW 1992, 1389; OLG Bamberg, NJW-RR 1992, 406).

2. Bei der Bewertung, ob eine durch Bienenhaltung auf dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchti-gung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlich ist oder nicht, ist auf das Empfinden eines ver-ständigen Durchschnittsmenschen abzustellen sowie darauf, was ihm unter Würdigung anderer öffentli-cher und privater Belange zuzumuten ist. Nicht entschei-dend ist danach eine besondere individuelle Emp-findsamkeit des betroffenen Grundstücksei-gentümers; ebenfalls nicht entscheidend ist das Empfinden eines Hobby-Imkers, dem die unmittelbare Nähe von Bienen in erheblicher Anzahl nichts ausmacht. Zu berücksichtigen sind aber die örtlichen Begebenheiten, insbesondere der Gebietscharakter der Grundstü-cke, sowie schützenswerte öffentliche und private Gegeninteressen. Dabei ist beachtlich, dass die Bie-nenhaltung im Allgemeinen aus Naturschutzgründen wünschenswert und wegen der von Bienen erbrach-ten Bestäubungsleistung für die Agrarwirtschaft notwendig ist.

3. Von einem verständigen Durchschnittsmenschen ist Bienenflug als natürlicher Vorgang in zumutbarem Umfang auf dem eigenen Grundstück und auf der eigenen Loggia zu dulden, auch wenn es gelegentlich zu Bienenstichen oder zu Aufenthalten von Bienen in der Woh-nung kommen mag. Kommt es indes zu einer auch für einen durchschnittlichen, besonnen abwägenden Menschen in deutlicher Weise unangenehmen und störenden Beeinträchti-gung, ist die Bienenhaltung nicht gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dulden.

4. Eine Bienenhaltung in nicht mehr zumutbarem Umfang liegt jedenfalls dann vor, wenn auf einer in un-mittelbarer Nähe zur Nachbarloggia gelegenen Loggia sechs Bienenbeuten gehal-ten werden, die zu ei-nem erheblichen, die natürlichen Verhältnisse deutlich übersteigenden Bienenflug auf dem betroffenen Grundstück und der betroffenen Loggia führen.

5. Bienenhaltung ist im Allgemeinen bundesweit gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ortsüblich. Eine andere Bewertung kann sich aber aus der konkreten Art und Weise der Bienenhaltung – hier: in erheblichem Um-fang auf einer Loggia – ergeben.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.07.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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