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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 120/19

Datum:
08.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 120/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0908.21U120.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 213/18
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, III ZR 256/20
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.05.2019 (18 O 213/18) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 06.07.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 32.627,49 € und die Beklagte zu 1) darüber hinaus 318,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018, zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ### mit dem amtlichen Kennzeichen C – M 0000, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagten werden verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, als Gesamtschuldner in Höhe von 1.474,88 € und die Beklagte zu 1) darüber hinaus in Höhe von 116,03 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Kläger 28 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und die Beklagte zu 2) weitere 2 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und die Beklagte zu 2) weitere 2 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 30 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 25 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 19 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 78 % und die Beklagte zu 2) weitere 3 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 27 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 26 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 38.720,78 € festgesetzt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 16.08.2020                            37.202,90 €,

ab dem 17.08.2020                            32.946,29 €.

 
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