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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 92/20

Datum:
07.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 92/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0907.20U92.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 6/20
Schlagworte:
Hausratversicherung: „Tresorklausel“, Beratung durch den Versicherungsvertreter, Kausalität eines etwaigen Beratungsfehlers im Einzelfall
Leitsätze:

Zur Frage eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung geltend macht, er sei anlässlich einer – nach Vertragsschluss erfolgten – Anschaffung hochwertigen Schmucks durch einen Agenten unzureichend hinsichtlich der Geltung einer „Tresorklausel“ beraten worden (hier verneint, insbesondere Kausalität im Einzelfall verneint).

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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