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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 86/20

Datum:
04.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 86/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0804.20U86.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 6/20
Schlagworte:
Lebensversicherung: § 5a VVG a.F.
Leitsätze:

Nach fehlerhafter Belehrung kann die Ausübung eines Widerspruchsrechts im Einzelfall treuwidrig sein (widersprüchliches Verhalten). Dies kann gelten, wenn der Kläger seine Versicherung zunächst betragsfrei gestellt hat und anschließend, ohne dass ein vertraglicher Anspruch hierauf bestand, nach Vorlage einer neuen Gesundheitserklärung wieder in Kraft setzen lässt und anschließend in nahem zeitlichen Zusammenhang als Sicherungsmittel verwendet (Treuwidrigkeit hier bejaht).

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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