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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 59/20

Datum:
29.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 59/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0529.20U59.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 247/19
Schlagworte:
Krankheitskostenversicherung, allgemeines Versicherungsvertrag: arglistige Täuschung des VN bei Vertragsschluss bei „Arbeitsunfähigkeit zur Erlangung von Leistungen des Jobcenters“
Leitsätze:

1.Zur Auslegung der Erklärung des Antragstellers einer Versicherung im Hinblick auf Antragsfragen im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG.

2.Täuscht der VN anzeigepflichtige Beschwerden mehrfach gegenüber einem Arzt nur vor, um sich Leistungen des Job-Centers zu erhalten, kommt es deshalb zu Krankschreibungen und gibt der VN diese Beschwerden und die Krankschreibungen bei Antragstellung nicht an, liegt eine arglistige Täuschung vor (§ 22 VVG, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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