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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 50/20

Datum:
25.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 50/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0525.20U50.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 56/18
Schlagworte:
Restschuldversicherung, Arbeitslosigkeitszusatzversicherung
Leitsätze:

Zur Mitwirkungsobliegenheit des VN bei der Arbeitslosigkeitszusatzversicherung, Bescheinigungen vorzulegen (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 ALV und § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG), mit der Folge fehlender Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VVG).

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Innerhalb der gesetzten Frist soll der Kläger auch dazu Stellung nehmen, ob er die unter dem Aktenzeichen 20 W 12/20 eingelegte Beschwerde in dieser Sache zurücknimmt.

 
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