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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 4/20

Datum:
30.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 4/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0430.20U4.20.00
 
Schlagworte:
Hausratversicherung, Außenversicherung, Raub: Ausschluss des Versicherungsschutzes „ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes“
Leitsätze:

Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden“. Reißt der Täter dem Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich das Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht dann kein Versicherungsschutz.

 
Tenor:

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zugang.

 
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