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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 270/19

Datum:
13.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 270/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.20U270.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 18 O 313/18
Schlagworte:
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht, Gebäudeversicherung: Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen von zwei Versicherungsnehmern bei Miteigentum
Normen:
VVG § 81
Leitsätze:

Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht, und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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