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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 269/19

Datum:
10.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 269/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0210.20U269.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 139/19
Schlagworte:
Lebensversicherung: Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. trotz fehlerhafter Belehrung unwirksam wegen nachträglicher Erweiterung des Vertrags um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Normen:
VVG a.F. §§ 5a, 8; BGB § 242
Leitsätze:

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt auch, wenn – wie hier – die Lebensversicherung nachträglich noch um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert worden ist.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 
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Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.

 

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