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Behauptet der VN einen Kfz-Diebstahl, muss er das sog. „äußere Bild“ beweisen: Das Kfz muss zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dann dort zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt – gegen den Willen des Berechtigten – nicht wieder aufgefunden worden sein. Wurde das Kfz (zuletzt) von einem Dritten genutzt und kann (deshalb) der VN selbst zum Abstellen und Nichtwiederauffinden keine Angaben machen, ist dieser Dritte regelmäßig als Zeuge zu hören. Ist er verstorben und sind auch sonst hinreichende Feststellungen zum „äußeren Bild“ nicht möglich, bleibt der VN beweisfällig (so auch im Streitfall). Dass für den VN bei einem Diebstahl an sich die Vermutung der Redlichkeit streitet, hilft diesem dann nicht.
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil der
15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
4Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 04.12.2019. Eine Stellungnahme hierzu ist seitens des Klägers nicht erfolgt.
5Die Berufung ist daher mit den sich aus den §§ 97, 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO ergebenden prozessualen Nebenentscheidungen zurückzuweisen.