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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 128/20

Datum:
07.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 128/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1007.20U128.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 292/19
Schlagworte:
AKB: Beweis bei Abwendung eines Wildunfalls, Reflexhandlung, grobe Fahrlässigkeit
Normen:
§ 90 VVG
Leitsätze:

1. Der Beweis für die Tatsachen, aus welchen sich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Abwendung eines Wildunfalls ergibt (§ 90 VVG), kann auch dann geführt sein (so hier – Anspruch bejaht), wenn ein Zeuge falsche Schätzangaben zu Entfernung und Geschwindigkeit macht.

2. Auch bei einer Reflexhandlung des Fahrers kann ein solcher Anspruch bestehen.

3. (Jedenfalls) Grobe Fahrlässigkeit verneint bei einem Ausweichmanöver einer schwangeren Fahrerin nach Erkennen eines über die Fahrbahn laufenden Rehs.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung  dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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