Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 125/20

Datum:
20.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 125/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1120.20U125.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 120/19
Schlagworte:
Lebensversicherung: Rückabwicklung nach Widerspruch, hier: vom Versicherer gezogene Nutzungen bei einer „Pool-Anlage“
Normen:
§ 5a VVG a.F.; § 8 VVG a.F.
Leitsätze:

Der VN kann bei Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. oder Rücktritt nach § 8 VVG a.F. (nur) Ersatz der vom Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen verlangen. Das gilt auch, wenn die Beiträge einem gesondert verwalteten Pool zugewiesen und dort in bestimmter Weise angelegt werden.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank