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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 479/20

Datum:
02.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 479/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1202.1WS479.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 21 KLs 9/17
Schlagworte:
Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, polizeiliches Geständnis
Normen:
StGB § 56f
Leitsätze:

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass im Einzelfall bei Anlegung eines entsprechend strengen Prüfungsmaßstabs an die Glaubhaftigkeit des Geständnisses und dessen prozessordnungsgemäßes Zustandekommen auch allein ein nur außergerichtliches - polizeiliches - Geständnis als Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung als ausreichend angesehen werden kann (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 -, juris, Rn. 5, und OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 -, juris, Rn. 14).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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