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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 318/20

Datum:
14.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 318/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0814.1WS318.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 39 Ks 10/18
Schlagworte:
Besetzungseinwand, Begriff der dauernden Verhinderung, Corona-Pandemie
Normen:
StPO § 222b; GVG § 21e Abs. 1
Leitsätze:

Die wegen Alters und/oder bestehender Vorerkrankungen begründete Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe kann geeignet sein, die dauernde Verhinderung eines Richters betreffend die Leitung von öffentlichen Hauptverhandlungen während der Corona-Pandemie im Sinne des § 21i Abs. 1 GVG und einen darauf gestützten richterlichen Wechsel im Spruchkörper während des laufenden Geschäftsjahres zu begründen.

 
Tenor:

Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen.

 
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