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Der angefochtene Haftbefehl wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe:
2Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Zuschrift vom 20. Juli 2020 folgendes ausgeführt:
3„I.
4Der Angeklagte befindet sich seit dem 28.09.2016, zunächst in anderer Sache und schließlich seit dem 27.03.2020 in vorliegender Sache, ununterbrochen in Haft (Bd. II Bl. 192 ff. d. A.).
5Nach vorläufiger Festnahme am 27.09.2016 (Bd. I Bl. 13 - 14 d. Beiakte 204 Js 424/16 StA Kleve) in dem Verfahren 204 Js 424/16 Staatsanwaltschaft Kleve befand er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve (10 Gs 1516/16) vom 28.09.2016 seit diesem Tage bis zum 11.07.2017 in Untersuchungshaft in der JVA Kleve (Bd. I Bl. 47 - 49 d. Beiakte 204 Js 424/16 StA Kleve sowie Bl. 16 - 18 d. Ersatz-Vollstreckungsheft 204 Js 424/16 StA Kleve). Nach rechtskräftigem Abschluss des genannten Verfahrens verbüßte er ab dem 12.07.2017 Strafhaft, die nach Vollverbüßung am 26.03.2020 endete (Bd. II Bl. 201 d. A.).
6Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht Dortmund (703 Gs 91/17) am 16.01.2017 in vorliegender Sache Haftbefehl erlassen (Bd. II Bl. 8 - 9 d. A.). Wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat vom 04.05.2016 wird auf den Inhalt des Haftbefehls Bezug genommen.
7Eine Verkündung des Haftbefehls erfolgte zunächst nicht. Am 17.01.2017 (Bd. II Bl. 27 d. A.) hat die Staatsanwaltschaft Dortmund die Übersendung eines Überstücks des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 16.01.2017 an die JVA Kleve mit der Bitte um Notierung von Überhaft verfügt.
8Sodann hat die Staatsanwaltschaft Dortmund am 14.07.2017 unter Hinweis auf die erfolgte Überhaftnotierung Anklage zum Amtsgericht- Schöffengericht - Dortmund erhoben (Bd. II Bl. 98 - 100 d. A.). Unter dem 04.09.2017 hat der Vorsitzende des Schöffengerichts die Staatsanwaltschaft Dortmund auf die notwendige nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der im Verfahren 204 Js 424/16 der Staatsanwaltschaft Kleve gegen den Angeklagten rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten hingewiesen und die Rücknahme und Erhebung der Anklage vor dem Landgericht erbeten (Bd. II Bl. 105R d. A.). Nach Hinweis der Staatsanwaltschaft Dortmund auf § 209 Abs. 2 StPO (Bd. II Bl. 110 d. A.) hat das Amtsgericht am 19.09.2017 beschlossen, die Sache -vermittelt über die Staatsanwaltschaft Dortmund- dem Landgericht Dortmund zur Übernahme vorzulegen (Bd. II Bl. 111 d. A.).
9Mit Verfügung vom 27.09.2017 hat der Vorsitzende der 32. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund die Akte der Staatsanwaltschaft Dortmund unter Hinweis auf die bisher nicht erfolgte Zustellung der Anklageschrift zurückgesandt. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass sich Ausfertigungen der Anklageschrift nicht bei den Akten befänden (Bd. II Bl. 114 d. A.) und die Staatsanwaltschaft Dortmund um Rücknahme der Anklage beim Amtsgericht und Vorlage einer Anklage zur Kammer bzw. um Weiterleitung der Akte an das Amtsgericht Dortmund zur Durchführung des Verfahrens nach § 201 StPO gebeten. Nach Vermittlung durch die Staatsanwaltschaft hat der Vorsitzende des Schöffengerichts die Anklageschrift am 09.10.2017 dem Angeklagten und dessen Verteidigerin zugestellt (Bd. II Bl. 116, 116R, 117 u. 118 d. A.).
10Mit Verfügung vom 09.11.2017 hat der Vorsitzende des Schöffengerichts die Sache, unter Hinweis auf den Beschluss vom 19.09.2017, erneut dem Landgericht Dortmund zur Übernahme vorgelegt (Bd. II Bl. 118R d. A.). Mit Beschluss vom 20.12.2017 hat das Landgericht Dortmund die Strafsache vom Amtsgericht Dortmund schließlich übernommen (Bd. II Bl. 122 - 123 d. A.).
11Mit Verfügungen vom 19.07.2018 (Bd. II Bl. 128 d. A.), 04.01.2019 (Bd. II Bl. 129 d. A.), 29.07.2019 (Bd. II Bl. 149 d. A.), 16.09.2019 (Bd. II Bl. 150 d. A.), 22.10.2019 (Bd. II Bl. 155 d. A.) und 11.02.2020 (Bd. II Bl. 157 d. A.) hat die Staatsanwaltschaft Dortmund das Landgericht Dortmund u. a. unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen um Verfahrensförderung ersucht. Das Landgericht Dortmund hat jeweils mitgeteilt, das Verfahren könne „wegen vorgreiflichen Haftsachen nicht gefördert werden.“
12Mit Beschluss vom 12.03.2020 (Bd. II Bl. 171 - 173 d. A.) hat das Landgericht Dortmund den Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 16.01.2017 durch einen neu gefassten Haftbefehl ersetzt. Dieser ist dem Angeklagten am 20.03.2020 verkündet worden (Bd. II Bl. 187, 187R d. A.). Der Haftbefehl wird seit dem 27.03.2020 ununterbrochen in der Justizvollzugsanstalt Dortmund vollstreckt (Bd. II Bl. 201 d. A.).
13Mit Beschluss vom 20.04.2020 hat das Landgericht Dortmund die Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14.07.2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor der 34. großen Strafkammer eröffnet sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (Bd. III Bl. 1 - 2 d. A.).
14Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat zunächst am 22.06.2020 mit Fortsetzungstermin am 24.06.2020 stattgefunden (Bd. III Bl. 34 - 37 u. 48 - 51 d. A).
15Mit Beschluss vom 24.06.2020 (Bd. III Bl. 51 d. A.) hat das Landgericht Dortmund das Verfahren ausgesetzt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom Folgetag (Bd. III Bl. 52 - 53 d. A.) hat dieser insgesamt 6 Hauptverhandlungstermine für den 31.08., 02.09., 08.09., 15.09., 17.09. und 29.09.2020 bestimmt.
16Mit am 30.06.2020 beim Landgericht Dortmund eingegangenem Telefaxschreiben seines Verteidigers vom selben Tag (Bd. III Bl. 57 - 73 d. A.) hat der Angeklagte Haftbeschwerde eingelegt. Das Landgericht Dortmund hat der Beschwerde, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Dortmund (Bd. III Bl. 74, 78 - 80 d. A.), mit Beschluss vom 08.07.2020 (Bd. III Bl. 89 - 94 d. A.) nicht abgeholfen.
17II.
18Die gemäß § 304 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
19Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat weiterhin dringend verdächtig und es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Dortmund in der Stellungnahme vom 02.07.2020 (Bd. III Bl. 78 - 80 d. A.) sowie des Landgerichts Dortmund im Nichtabhilfebeschluss vom 08.07.2020 (Bd. III Bl. 89 - 94 d. A.) Bezug genommen.
20Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist aber nicht mehr verhältnismäßig, da die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten nicht in ausreichendem Maße gefördert hat.
21Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, zitiert nach juris) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (so auch OLG Hamm, StV 2007, 363).
22Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer abzustellen, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern. Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (OLG Hamm, wistra 2001, 35).
23Dabei gilt das Beschleunigungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2012 - 3 Ws 37/12 -, zitiert nach juris). Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wird, schwächt das Beschleunigungsgebot zwar ab, hebt es aber nicht auf. Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (OLG Hamm, a.a.O.). Denn zum einen unterliegt der Gefangene in Strafhaft bei Notierung von Überhaft regelmäßig weiteren Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert (z.B. Besuchsüberwachung oder Postkontrolle). Zum anderen bedarf es der (weiteren) Vollstreckung von Untersuchungshaft im Anschluss an die Strafvollstreckung dann nicht mehr, wenn das Verfahren bereits während der Dauer der Strafhaft in anderer Sache abgeschlossen werden kann; jedenfalls bedarf es der Vollstreckung von Untersuchungshaft für solche Verfahrensabschnitte nicht mehr, die während der Vollstreckung der Strafhaft in anderer Sache durchgeführt werden konnten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
24Die Anwendung der oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe bedingt im vorliegenden Fall die Aufhebung des landgerichtlichen Haftbefehls wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots.
25Es kann dahinstehen, ob die Sachbehandlung bis zur Übernahme durch das Landgericht den genannten Grundsätzen entsprochen hat, jedenfalls hat das Landgericht das Verfahren im Anschluss hieran im Zeitraum bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in hinreichendem Maße gefördert.
26So hat die Strafkammer erst 2 Jahre und 4 Monate nach Übernahme des Verfahrens über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden, ohne in der Zwischenzeit nennenswerte verfahrensfördernde Maßnahmen zu ergreifen. Soweit der Vorsitzende der Strafkammer in Verfügungen vom 03.04.2018 (Bd. II Bl. 126 d. A.), 20.11.2018 (Bd. II Bl. 128R d. A.), 13.09.2019 (Bd. II Bl. 149R d. A.) und 29.10.2019 (Bd. II Bl. 156 d. A.) auf die Geschäftslage der Kammer und die notwendige Förderung vorgreiflicher Haftsachen verwiesen hat, ergeben sich aus den Verfügungen keine konkreten Angaben zur tatsächlichen Auslastung der Kammer. Ob die Terminslage der Kammer die Durchführung der Hauptverhandlung, die nach ursprünglicher Planung bereits nach 2 Hauptverhandlungstagen abgeschlossen sein sollte (Bd. III Bl. 4 d. A.) entgegengestanden hat, erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund des in rechtlicher und tatsächlicher Sicht einfach gelagerten Sachverhalts, der geringen Anzahl der zu vernehmenden Zeugen und einzuführenden weiteren Beweismitteln fraglich.
27Überdies kommt es für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ohnehin nur darauf an, ob die Verzögerung den Justizorganen anzulasten ist (BGH, Beschluss vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - zitiert nach juris). Ließ die Terminslage der Strafkammer eine zeitnähere Bearbeitung und Terminierung nicht zu, so hätte sie auf Maßnahmen der Justizverwaltung zur Entlastung oder Umverteilung der Geschäfte drängen müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2012 - 3 Ws 37/12-, zitiert nach juris). Ist das nicht geschehen oder hat die Justizverwaltung hierauf nicht entsprechend reagiert, so wären dies gleichwohl Umstände, die die Verzögerung in die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden fallen ließen.
28Der Untersuchungsgefangene hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung bzw. zu einem Abschluss gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011- 2 BvR 2781/10 -, zitiert nach juris).
29Zwar wiegt im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsabwägung der gegen den Angeklagten erhobene Tatvorwurf schwer - er ist u. a. der versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und damit eines Verbrechens dringend verdächtig. Bei der konkreten Bemessung der Strafe wird die Strafkammer neben der fakultativen Versuchsmilderung den erheblichen Zeitablauf - die Tat liegt nunmehr immerhin mehr als vier Jahre zurück -, einen Härteausgleich für den Fortfall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung und eine Kompensation für die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die die Strafkammer mit den Beteiligten bereits erörtert hat (Bd. III Bl. 93 d. A.), vorzunehmen haben. Die zu erwartende Freiheitstrafe dürfte sich daher in einem Rahmen bewegen, in dem auch eine Strafaussetzung zur Bewährung mit Blick auf die Wirkung eines 3 1/2-jährigen Strafvollzugs zumindest erörterungswidrig sein wird. Berücksichtigt man zugleich, dass die Überhaftnotierung für das hiesige Verfahren zumindest mitursächlich dafür gewesen sein dürfte, dass es nicht zu einer bedingten Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft im Verfahren204 Js 424/16 StA Kleve gekommen ist und diese bis zum Ende im geschlossenen Vollzug stattgefunden hat, erscheint der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Der Haftbefehl ist demgemäß aufzuheben.“
30Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat vollumfänglich an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
31Einer vorherigen Anhörung des Angeklagten sowie seiner Verteidiger bedurfte es angesichts der für den Angeklagten günstigen Entscheidung nicht.
32III.
33Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.