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Die Hauptschöffin V. wird aus den zutreffenden Gründen des Antrags vom 22. Juni 2020 sowie der gleichfalls zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Zuschrift vom 08. Juli 2020 ihres Amtes enthoben (§ 51 Abs. 1 GVG).
Zusatz:
2Soweit im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Schöffen nach § 51 Abs. 1 GVG zu beachten ist, dass ein Verhalten, welches lediglich im Einzelfall die Besorgnis der Parteilichkeit begründet, nicht für eine Amtsenthebung ausreicht (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2014 zu 2 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 54, 55), steht dies vorliegend der Amtsenthebung nicht entgegen. Denn insoweit ist zu beachten, dass die Hauptschöffin in ihrer privatschriftlichen Eingabe vom 18. Mai 2020 und in ihrer persönlichen Anhörung am 17. Juni 2020 ein generelles tiefes Misstrauen gegenüber staatlichen Funktionsträgern, insbesondere gegenüber Polizeibeamten und Mitarbeitern des Ordnungsamtes, deutlich gemacht und in ihrer persönlichen Anhörung ausdrücklich mitgeteilt hat, sie könne in Gerichtsverfahren „staatlichen Zeugen“ gegenüber (generell) nicht unvoreingenommen urteilen. Es besteht daher die Befürchtung, dass die Schöffin zukünftig in sämtlichen Gerichtsverfahren, in denen staatliche Funktionsträger als Zeugen vernommen werden, deren Bekundungen von vorneherein nicht glauben und damit nicht nach Recht und Gesetz entscheiden wird. Da dies den Kernbereich richterlicher Tätigkeit berührt, erweist sich die Amtsenthebung der Schöffin als einzig geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um auf die gröbliche Pflichtverletzung zu reagieren.
3Da die Hauptschöffin ihre Amtsenthebung selbst begehrt (vgl. privatschriftliche Eingabe vom 18. Mai 2020 sowie Vermerk über ihre persönliche Anhörung am 17. Juni 2020), war ihre gesonderte Anhörung durch den Senat nicht geboten.