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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 147/20

Datum:
12.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 147/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0512.1WS147.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 71 StVK 612/18 BEW
Schlagworte:
Widerruf der Strafaussetzung, Arbeitsauflage, Bestimmtheit, Konkretisierung, Auflagenverstoß
Normen:
StGB §§ 56b, 56f
Leitsätze:

1. Eine Bewährungsauflage, innerhalb von 3 Monaten nach Entlassung aus der Strafhaft 50 Sozialstunden abzuleisten, ist hinreichend bestimmt. Insoweit ist ausreichend, dass das Gericht neben der Gesamtzahl der abzuleistenden Stunden die Frist zur Auflagenerfüllung bestimmt. Darüber hinaus gehende notwendige Konkretisierungen, wie zum Ort und zur Institution der Arbeitsleistung dürfen dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe überlassen werden. (BVerfG, Beschluss vom 02. September 2015 - 2 BvR 2343/14 -, juris).

2. Ein Bewährungswiderruf kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dem Verurteilten zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zu erwarten hat. Damit setzt ein Bewährungswiderruf wegen eines Verstoßes gegen eine im Bewährungsbeschluss noch nicht im Einzelnen konkretisierte Auflage voraus, dass das bewährungsüberwachende Gericht oder der Bewährungshelfer diese Auflage zuvor konkretisiert hat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

 
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