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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 10+11/20

Datum:
13.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 10+11/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.1WS10.11.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 40/19 und IV StVK 41/19
Schlagworte:
Lebenslange Freiheitsstrafe, besondere Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer
Normen:
StGB § 57a, GG Art. 1
Leitsätze:

In Fällen besonderer Schuldschwere – hier die Begehung vier weiterer Morde während der Entweichung aus dem Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes – kann die Festsetzung einer bis zum 90. Lebensjahr des Verurteilten währenden Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren angemessen sein, ohne gegen das Prinzip eines menschenwürdigen Strafvollzuges und die damit grundsätzlich verbundene Notwendigkeit der Gewährung einer realisierbaren Chance zu verstoßen, zu Lebzeiten die Freiheit wiederzuerlangen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfe

 
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