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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 95/20

Datum:
17.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 95/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0617.1VOLLZ.WS95.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33i StVK 1139/19
Schlagworte:
Strafgefangener, Besuch von Journalisten, Behinderung der Eingliederung, Recht auf Gegendarstellung
Normen:
StVollzG NRW § 18 Abs. 1 Nr. 1, 19, 25 Nr. 2
Leitsätze:

1. Bei dem für Besuche von Strafgefangenen gemäß § 25 Nr. 2 StVollzG NRW geltenden Einschränkungsgrund der Behinderung der Eingliederung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, ist der Anstalt ein Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt.

2. Die weite Fassung des Begriffs der Behinderung der Eingliederung macht es aus rechtsstaatlichen Gründen unabdingbar, dass konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung begründen, weil anderenfalls die Entscheidung des Anstaltsleiters einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr in dem gebotenen Maße zugänglich ist.

3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem die Eingliederung eines Gefangenen durch den Besuch eines Journalisten behindert wird und auch nicht des Inhalts, dass es der Eingliederung eines Gefangenen stets und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls abträglich ist, wenn über von ihm begangene Straftaten (hier: so genanntes „Gladbecker Geiseldrama“) einer breiten Öffentlichkeit mit voller Namensnennung und Bildern, die auch das Gesicht deutlich erkennen lassen, berichtet wird, auch wenn diese Befürchtung häufig begründet sein mag.

4. Zum eventuellen berechtigten Interesse eines Strafgefangenen an einer Gegendarstellung nach medialer Fernsehberichterstattung („Gladbeck“).

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung des Besuchsantrags der C-GmbH zur Durchführung eines Interviews mit dem Betroffenen zurückgewiesen worden ist.

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 22. August 2019 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung einer Besuchserlaubnis der C-GmbH zur Durchführung eines Interviews wird aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen wird verpflichtet, den Antrag der C-GmbH unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
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