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Der Antrag des Betroffenen, das Verfahren gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 21. Januar 2020 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des Betroffenen (analog § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. KV zum GKG Nr. 3920) als unbegründet verworfen
Gründe
2I.
3Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss der 66. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 04. November 2019 mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen.
4Im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer hatte der Betroffene beantragt festzustellen, dass die Anordnung einer Freizeit- und Umschlusssperre von einem Tag (verkündet am 18. Mai 2019, vollzogen am 19. Mai 2019) rechtswidrig gewesen sei.
5Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit am 04. Februar 2020 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage, mit dem er „Anhörungsrüge gemäß § 120 StVollzG i.V.m. § 33a StPO, 356a StPO“ erhebt und im Wesentlichen vorbringt, die angegriffene Anordnung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt.
6II.
7Die ausdrücklich erhobene „Anhörungsrüge“ war betreffend die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als Antrag auszulegen, das Verfahren gemäß der §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 21. Januar 2020 zurückzuversetzen. Insoweit handelt es sich um den einzig statthaften Rechtsbehelf. Denn die Senatsentscheidung vom 21. Januar 2020 ist insoweit weder mit der Beschwerde anfechtbar, noch ist der Senat im Rahmen einer Gegenvorstellung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 489/16 und vom 10. April 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 366/15 – jeweils m.w.N.); zudem enthält § 356a StPO gegenüber dem § 33a StPO eine spezielle Regelung (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 356a Rn. 1a) .
8Ungeachtet dessen, dass der Betroffene die Einhaltung der Wochenfrist ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung (vgl. § 356a Sätze 2 und 3 StPO) zwar mitgeteilt, aber nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 356a, Rn. 1a, 6 m.w.N.), was für sich genommen bereits die Zulässigkeit des Antrags infrage stellt, erweist sich dieser Antrag jedenfalls als unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Betroffene nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Betroffenen übergangen oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.