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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 5/20

Datum:
03.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 5/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0303.1VOLLZ.WS5.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 99/19
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Konferenzbeschluss des Leiters der JVA Bochum vom 28. März 2019 betreffend die Ablehnung der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen wird aufgehoben.

Der Leiter der JVA Bochum wird verpflichtet, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
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