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Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und der angefochtene Beschluss betreffend die Ablehnung monatlicher Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit sowie der Bescheid der Leiterin der JVA Aachen vom 31. Oktober 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 2/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die dem Betroffenen im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 2 und Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).
Gründe:
2I.
3Der Betroffene, der sich seit dem 24. November 2003 ununterbrochen in Haft befindet, verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. 15 Jahre werden am 15. Januar 2020 verbüßt sein.
4In den Jahren 2014, 2015 und 2016 wurden dem Betroffenen insgesamt vier Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit gewährt, die sämtlich beanstandungsfrei verliefen. Mit privatschriftlichen Anträgen vom 03. und vom 27. September 2018 beantragte der Betroffene eine weitere Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, die die Antragsgegnerin nach Durchführung einer Vollzugsplankonferenz mit Vollzugsplanfortschreibung vom 31. Oktober 2018 mit der auf § 69 Abs. 8 Satz 1 StVollzG NRW gestützten Maßgabe genehmigte, dass dem Betroffenen eine leichte Hamburger Fessel anzulegen sei. Diese Ausführung wurde am 08. November 2018 (beanstandungsfrei) durchgeführt.
5Den weiteren mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Oktober 2018 gestellten Antrag des Betroffenen, ihm monatliche Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren, lehnte die Antragsgegnerin mit (separatem) Bescheid vom 31. Oktober 2018 ab. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (RV des JM vom 14. Juni 2017, 4511 – IV.28) aus, Gefangenen, die sich seit mindestens sieben Jahren im Strafvollzug befänden und denen die Einschränkung der Lebenstüchtigkeit drohe, könnte einmal im Jahr eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit gewährt werden. Zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen könnten nach Erreichen der Mindestverbüßungsdauer zwei Ausführungen innerhalb eines Jahres gewährt werden. Abschließend heißt es: „Weitere Ausführungen sind nicht vorgesehen“.
6Mit seinem am 14. November 2018 beim Landgericht Aachen eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. November 2018 wandte sich der Betroffene zum einen gegen die Anordnung der Fesselung bei am 08. November 2018 durchgeführten (einzelnen) Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, zum anderen gegen die Ablehnung der beantragten monatlichen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit. Mit der anwaltlichen Antragsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten begehrte er die Aufhebung der Fesselungsanordnung sowie der Ablehnungsentscheidung und beantragte (ausdrücklich), die Antragsgegnerin zur Neubescheidung des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Anordnung der Fesselung sei unter Verkennung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 8 StVollzG NRW erfolgt; zudem habe die Antragsgegnerin die Gewährung monatlicher Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ermessensfehlerhaft und zudem unter Verkennung des „Rahmenerlasses des Justizministeriums“ abgelehnt.
7Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Betreffend die Anordnung der Fesselung sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; im Übrigen sei er unbegründet. Die Regelung des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW verpflichte die Antragsgegnerin, den betroffenen Gefangenen bereits dann Ausführungen zu gewähren, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des § 53 StVollzG NRW noch nicht verantwortet werden könnten und Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit „nur“ drohten. Diesen rechtlichen Vorgaben werde die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin gerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
8Nach Zustellung des Beschlusses am 07. Oktober 2019 hat der Betroffene mit am 05. November 2019 beim Landgericht Aachen eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02. November 2019 dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seine Begehren unter Erhebung der Sachrüge weiterverfolgt.
9Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 05. Dezember 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
10Dazu hat sich der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Dezember 2019 geäußert.
11II.
121.
13Die gemäß § 118 Strafvollzugsgesetz des Bundes (im Weiteren: StVollzG) form- und fristgerecht eingelegte sowie mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde erweist sich in Bezug auf das Begehren, die Fesselungsanordnung bezüglich der im September 2018 beantragten (einzelnen) Ausführung aufzuheben und die Antragsgegnerin insoweit zur Neubescheidung zu verpflichten, unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, bereits als unzulässig. Denn infolge der Durchführung der Ausführung am 08. November 2018 hatte sich der Antrag des Betroffenen bereits vor Antragstellung gemäß § 109 StVollzG prozessual erledigt, ohne dass der anwaltlich vertretene Betroffene sein Begehren i.S.d. § 115 Abs. 3 StVollzG (im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer) auf einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag umgestellt hat, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht neu angebracht werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 zu III-1 Vollz(Ws) 272/11 und vom 09. März 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 9/17; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 11).
142.
15Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
16Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 288/17 und vom 30. August 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 325/18).
17Diese Voraussetzung liegt vor, denn es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer - wie im Rahmen der Begründetheit nachfolgend unter 3. weiter ausgeführt wird - die an die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu stellenden Anforderungen im Ergebnis verkannt hat, was angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung birgt.
183.
19Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2018 betreffend den Antrag auf Gewährung monatlicher Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit.
20a)
21Die Strafvollstreckungskammer hat die für die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zugrunde zu legenden Voraussetzungen verkannt.
22Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW sind - wenn vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer bis 4 noch nicht gewährt werden können - insbesondere langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen Ausführungen zu gewähren, um schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen.
23Die Regelung greift die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf, wonach die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG den Staat dazu verpflichten, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben zu ermöglichen, wobei dies besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich auch im Falle der Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 zu 2 BvR 1539/09, BeckRS 2011, 56243 Ziff. 16, 23 m.w.N.). Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus einer langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat dabei ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391 m.w.N.).
24Zwar ist die Strafvollstreckungskammer ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass einer Entscheidung über die Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit die Regelung des § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW zugrunde zu legen ist. Gleichwohl hat sie den Ablehnungsbescheid vom 31. Oktober 2018 nicht beanstandet, obwohl die Antragsgegnerin ihrer ablehnenden Entscheidung ausschließlich die Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (RV des JM vom 14. Juni 2017, 4511 – IV. 28) zugrunde gelegt hat und dabei - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der dortigen Ziff. I. 1.2 („mindestens einmal jährlich“) - ersichtlich davon ausgegangen ist, dass einem mehr als sieben Jahre in Haft befindlichen Gefangenen, der die Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe noch nicht erreicht hat, wie der Betroffene, maximal eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr gewährt werden könne, was auch im Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 3 Satz 2 StVollzG NRW keine Stütze findet. Anders können die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid vom 31. Oktober 2018, insbesondere angesichts des abschließenden Satzes („Weitere Ausführungen sind nicht vorgesehen.“), nicht verstanden werden. Damit hat die die Antragsgegnerin den Antrag auf monatliche Ausführungen ausschließlich schematisch angesichts der (einen) im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung vom 31. Oktober 2018 genehmigten und am 08. November 2018 stattgehabten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit abgelehnt, ohne dem hohen Gewicht, das dem Resozialisierungsinteresse des insgesamt im 17. Vollstreckungsjahr befindlichen Betroffenen zukommt, bei der Entscheidung auch nur im Geringsten Rechnung zu tragen, obwohl sich die Anzahl der (konkret) zu gewährenden Ausführungen i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW nach dem Willen des Landesgesetzgebers nach dem jeweiligen Einzelfall richten soll (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 129f.), was (auch) die Strafvollstreckungskammer verkannt hat.
25Dementsprechend erweisen sich sowohl der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer als auch der Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2018 als rechtsfehlerhaft und waren aufzuheben.
26b)
27Angesichts der gegebenen Entscheidungsreife i.S.d. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG bedurfte es keiner Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer. Denn insoweit kam wegen der Fehlerhaftigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2018 allein dessen Aufhebung in Betracht.
28Spruchreife bezüglich der Entscheidung der Antragsgegnerin liegt indes nicht vor. Der Senat hatte daher insoweit die Anweisung zu beschließen, den Antrag des Betroffenen auf Gewährung monatlicher Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit vom 23. Oktober 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu den Anforderungen an die Gewährung solcher Ausführungen (neu) zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
29III.
30Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Neubescheidung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
31Angesichts der eindeutigen Formulierung des die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifenden Gesetzeswortlauts des § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, wonach Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit „zu gewähren sind“, sind die Vollzugsanstalten verpflichtet, im Hinblick auf das Grundrecht der Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391; BverfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 17) schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig im Rahmen des Möglichen zu begegnen und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 - st. Rspr.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 53 StVollzG NRW Rn. 4). Das Gebot, die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen zu erhalten und zu festigen, greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erst dann ein, wenn der Gefangene Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist, die sich bereits als Einschränkungen seiner Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar machen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 zu 2 BvR 1539/09, BeckRS 2011, 56243 Ziff. 16 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend verpflichtet die Regelung die Vollzugsanstalten, den Betroffenen Gefangenen bereits dann Ausführungen zu gewähren, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 Nummer 2 bis 4 des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW noch nicht verantwortet werden können und Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit „nur drohen“ (LT-Drs. 16/5413, S. 129; Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 a.E.).
32Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen, die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW betreffenden Entscheidung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es eine Verkennung des Grundrechts auf Resozialisierung darstellt, wenn ein durch (konkrete) Anzeichen (konkret) drohender Verlust der Lebenstüchtigkeit im Sinne bereits bemerkbarer Defizite, z.B. festgestellt anhand von Prognosekriterien im Sinne der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, als Voraussetzung für die Gewährung von Ausführungen i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW angesehen wird, da dies bereits konkret vorliegende haftbedingte Defizite/Schädigungen darstellt, die es durch die Gewährung der Ausführungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW gerade zu vermeiden gilt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392; vgl. ergänzend auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 21 und Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 681/19, zitiert nach juris Rn. 25). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392):
33„Auch wenn ein langjährig inhaftierter Strafgefangener, wie der Beschwerdeführer, noch keine Anzeichen haftbedingter Schädigungen und keine Einschränkung in lebenspraktischen Fähigkeiten unter den Bedingungen der Haft zeigt, folgt aus dem Resozialisierungsgrundrecht, dass ihm Ausführungen zu gewähren sind, es sei denn, einer konkret und durch aktuelle Tatsachen belegten Missbrauchs- oder Fluchtgefahr kann durch die Begleitung von Bediensteten und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Weisungen und Auflagen wie etwa der verhältnismäßigen Anordnung einer (verdeckten) Fesselung nicht hinreichend begegnet werden.“
34Diese Maßgaben wird die Antragsgegnerin bei der Neubescheidung des Antrags des Betroffenen vom 23. Oktober 2018 auf monatliche Ausführungen zu gewärtigen haben.