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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 258/20

Datum:
04.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 258/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1104.1VOLLZ.WS258.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 348/19
Schlagworte:
Lebenslange Freiheitsstrafe, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, langjährige Inhaftierung
Normen:
StVollzG NRW § 53 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, dem Betroffenen ohne weitere Prüfung etwaiger Ausschlussgründe gemäß § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW unmittelbar eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit für das Jahr 2020 zu gewähren.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Dezember 2019 verpflichtet, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats bezüglich der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit neu zu bescheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
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