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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 231/20

Datum:
26.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 231/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0826.1VOLLZ.WS231.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 3/19
Schlagworte:
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, erforderliche Behandlungsmaßnahmen
Normen:
StVollzG § 119a Abs.1; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1, § 66c Abs. 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für die Zeiträume vom 28.02.2018 bis zum 25.03.2018, vom 23.05.2018 bis zum 13.08.2018 sowie vom 14.09.2018 bis zum 21.10.2018 den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in den vorgenannten Zeiträumen angebotene Betreuung nicht den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 20 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.

 
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