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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 221/20

Datum:
27.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 221/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0727.1VOLLZ.WS221.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 326/19
 
Tenor:

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, die Vollzugsbehörde zur erneuten Bescheidung des Antrags auf Gewährung eines Begleitausgangs unter Begleitung seiner Mutter zur Besichtigung der Wohneinrichtung KIM unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen und der angefochtene Beschluss wird ebenso wie der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Werl vom 03. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde wird insoweit angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die gerichtliche Gebühr für das Verfahren in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird um ½ ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die entstandenen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu ½ zu tragen. Im Übrigen trägt diese der Betroffene, ebenso wie die (ermäßigte) gerichtliche Gebühr.

 
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