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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 54/20

Datum:
23.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 54/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0923.1VAS54.20.00
 
Schlagworte:
Absehen von der Vollstreckung, Sicherungsverwahrung, Abschiebung, Rückkehrgefahr, Kriminalprognose
Normen:
StPO § 456a Abs. 1, EGGVG §§ 23, 28 Abs. 3
Leitsätze:
 
Tenor:

Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in T gewährt.

Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 07. April 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 05. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Münster wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; von einer Erstattung der dem Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten wird abgesehen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

 
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