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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 38/20

Datum:
02.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 38/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0902.1VAS38.20.00
 
Schlagworte:
Absehen von der Vollstreckung, lebenslange Freiheitsstrafe, Abschiebung, besondere Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer
Normen:
StPO § 456a Abs. 1, EGGVG §§ 23, 28 Abs. 3, StGB § 57a
Leitsätze:
 
Tenor:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Detmold hat den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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