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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 495/19

Datum:
30.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 495/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0130.15W495.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, PB-2173-18
Schlagworte:
Löschungsvoraussetzungen, Nachweis, Umdeutung, Bewilligungsvollmacht
Normen:
GBO §§ 19, 23; BGB § 140
Leitsätze:

Eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung, dass zur Löschung eines Nießbrauchs die Vorlage der Sterbeurkunde genügen soll, kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit in die Erteilung einer postmortalen Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung umgedeutet werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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