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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 433/19

Datum:
21.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 433/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0121.15W433.19.00
 
Schlagworte:
Nacherbenvermerk, Entgeltlichkeit, Vorausvermächtnis, Erbschein
Normen:
BGB §§ 2110 Abs. 2, 2113; GBO § 51
Leitsätze:

Ist mehreren Vorerben durch notarielle Verfügung von Todes wegen ein Vorausvermächtnis an einem Grundstück zugewandt worden und erfolgt die Übertragung dieses Grundstücks in Erfüllung dieses Vorausvermächtnisses, so ist die Entgeltlichkeit dieser Verfügung nachgewiesen.

Bei einer Mehrheit von Vorerben ist das Vorausvermächtnis nicht in dem Erbschein aufzunehmen.

 
Tenor:

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 
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