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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 374/19

Datum:
28.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 374/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0528.15W374.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 3 III 16/19
Schlagworte:
Vorname, Nachname, Häufigkeit
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626; PStG § 49
Leitsätze:

Zur Zulässigkeit eines bislang nur als Familienname gebräuchlichen, besonders häufigen Namens (hier: Müller) als weiterer Vorname, falls weitere, zudem geschlechtseindeutige Vornamen beigelegt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.04.2008; XII ZB 5/08).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Standesamt wird angewiesen, die Geburt der Tochter der Beteiligten zu 1) und 2) mit den Vornamen „ K Müller“ zu beurkunden.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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