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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 266/20

Datum:
05.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 266/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0805.15W266.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, AD-2145
Schlagworte:
WEG- Verwalter, Veräußerungszustimmung, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Normen:
WEG §§ 12, 26; Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,; Vereins-,Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen; der COVID-19-Pandemie (COVMG) § 6 Abs. 1
Leitsätze:

Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28. März 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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