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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 152/20

Datum:
19.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 152/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0519.15W152.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ibbenbüren, IB-10754-4
Schlagworte:
Vorkaufsrecht, Gemeinde, Ausschluss
Normen:
BauGB §§ 24, 26 Nr.1
Leitsätze:

Das Grundbuchamt hat die Voraussetzungen der §§ 24 ff. BauGB mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln selbständig zu prüfen.

Eine erweiternde Auslegung des § 26 Nr. 1 BauGB auf den Fall, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter zum Personenkreis des § 26 Nr. 1 BauGB gehören, das Grundstück einem dieser Gesellschafter verkauft, kommt nicht in Betracht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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