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Oberlandesgericht Hamm, 15 VA 35/19

Datum:
21.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 VA 35/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0121.15VA35.19.00
 
Schlagworte:
Akteneinsicht, Rechtsschutzversicherer, Regressanspruch, Ermessensausübung
Normen:
ZPO § 299 Abs.1; EGGVG §§ 23ff
Leitsätze:

1.

Zum berechtigten Interesse eines Rechtsschutzversicherers, der Deckungsschutz gewährt hat, an der Einsicht in Akten über einen Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten zwecks Prüfung der Frage, ob dem Versicherer ein kraft Gesetzes (§ 86 VVG) übergegangener Regressanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmächtigten zusteht.

2.

Zur Nachholung der Ermessensentscheidung durch die Justizverwaltungsbehörde

 
Tenor:

Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts vom 1.08.2019 wird aufgehoben.

Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 1.07.2019 auf Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakte 4 O 439/16 LG Paderborn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 
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