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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 551/18

Datum:
25.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 551/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0225.13U551.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 119/18
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 447/20
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.11.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, 24.624,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 4%, seit dem 05.01.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges B ## 0.0 ### mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ######0#0##000004.

2.       Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 05.01.2018 in Annahmeverzug befindet.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 zu zahlen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7.       Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 
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