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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 364/18

Datum:
14.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 364/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0114.13U364.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 O 322/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das am 10. Oktober 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.433,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges XY T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ################7  zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs XY T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ################7 seit dem 31. Oktober 2017 in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.424,84 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu  3/10 und die Beklagte zu 7/10, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/9 und die Beklagte zu 8/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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