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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 281/18

Datum:
06.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 281/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0206.13U281.18.00
 
Tenor:

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Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) wird das am 21.09.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn, 2 O 227/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 22.089,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.835,97 € seit dem 19.05.2018, aus weiteren 470,00 € seit dem 16.07.2018 und aus weiteren 14.783,83 € seit dem 16.01.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges X 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer Y und dem amtlichen Kennzeichen M und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des Pkw X, 2.0 TDI, Fahrzeug-Identifikationsnummer Y in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen  Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2018 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1) zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen

 
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