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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.10.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2A.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Honorar in Anspruch.
4Der Beklagte ist Kunde der P.. Da er Zweifel an der korrekten Abrechnung seiner Konten hatte, trat er im Jahr 2012 an das Sachverständigenbüro O. heran, um die Abrechnungen überprüfen zu lassen. Mit Datum vom 07.05.2012 übersandte das Sachverständigenbüro O. dem Beklagten einen Vorprüfungsbericht, in dem es mitteilte, die P. habe nach bisherigem Kenntnisstand die Schuldsalden um mindestens 240.000,00 € überhöht ausgewiesen (Anl. K 1).
5Daraufhin beauftragte der Beklagte mit Vertrag vom 07.05./26.06.2012 das Sachverständigenbüro O. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung und Schadensberechnung aufgrund von Zinsanpassungen und fehlerhaften Wertstellungen, Zinsfestsetzungen, Wechselkursen und Gebührenberechnungen sowie unkorrekt weitergegebenen Konditionen von Fördermittelkrediten und Ähnlichem sowie hinsichtlich eventuell eingetretener Folgeschäden in Bezug auf die bei der P. geführten Konten und vereinbarten Darlehen. In § 2 a) vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Auftragnehmer bei Übergabe des Gutachtens ein Honorar in Höhe von 6 % zzgl. USt. des ermittelten Schadensbetrages erhält. In § 2 b) vereinbarten sie ein Erfolgshonorar in Höhe von 25 % zzgl. USt. „des reklamierten und von dem Schuldner berichtigten Betrages“, wobei das nach § 2 a) gezahlte Honorar hiervon in Abzug zu bringen ist (Anl. K 2).
6Die Abschlagsrechnung des Sachverständigenbüros O. vom 11.07.2012 über 17.136,00 € (brutto) (Anl. K 5) beglich der Beklagte.
7Mit Schreiben vom 18.12.2012 übersandte das Sachverständigenbüro O. dem Beklagten das beauftragte Gutachten, in dem Fehler der P. bei der Kontenabrechnung in einem Umfang von 966.917,00 € dargelegt werden. Dem Gutachten lag eine Rechnung über 51.901,87 € (brutto) bei, die der Beklagte ebenfalls beglich (Anl. K 3).
8Im Februar 2014 wandte sich Rechtsanwalt V. N. an den Beklagten und bat diesen mit einem Formschreiben um die Erteilung seiner Zustimmung zur Übertragung des Auftragsverhältnisses des Beklagten mit dem Sachverständigenbüro O. an die Klägerin. Am 04.03.2014 kreuzte der Beklagte das Kästchen „zustimme“ an und unterzeichnete das Schreiben, bei dem im Betreff ein Insolvenzverfahren über den Nachlass des Herrn L. O., Amtsgericht Hof, Az.: IN 567/13 genannt ist (Anl. K 6).
9Der Beklagte führte vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 8 O 637/13, einen Rechtsstreit gegen die P.. Die dortigen Parteien schlossen am 22.11.2018 einen Vergleich (Anl. K 7). Aufgrund dessen zahlte die P. an den Beklagten 431.361,43 € (350.000,00 € zzgl. Zinsen) sowie 64.704,21 € (15 % aus 431.361,43 €) zur pauschalierten Abgeltung der Sachverständigenkosten.
10Mit Rechnung vom 25.02.2019 stellte die Klägerin dem Beklagten unter Berücksichtigung bisher geleisteter Zahlungen einen Betrag in Höhe von 58.222,16 € (brutto) in Rechnung (Anl. K 9). Am 04.06.2019 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere 1.069,55 € in Rechnung (Anl. K 15).
11Da der Beklagte keine Zahlungen leistete, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie Zahlung in Höhe von 59.292,16 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 €, jeweils nebst Zinsen verlangt hat. Der Betrag in Höhe von 59.292,16 € entspricht 25 % der erhaltenen Zahlung in Höhe von 431.361,43 €, abzüglich erbrachter Zahlungen in Höhe von insgesamt 58.015,02 €.
12Dazu hat die Klägerin behauptet, bei dem Sachverständigenbüro O. habe es sich um eine Einzelfirma gehandelt. Der Inhaber, Herr L. O., sei verstorben und über den Nachlass ein Nachlassinsolvenzverfahren geführt worden, in dem Herr Rechtsanwalt V. N. zum Nachlassinsolvenzverwalter bestellt worden sei. Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 19.02.2014 habe dieser an die Klägerin u.a. das Vertragsverhältnis übertragen. Dem habe der Beklagte zugestimmt.
13Der Beklagte hat gemeint, der streitbefangene Vertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 RDG gemäß § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Das Gutachten befasse sich mit der juristischen Prüfung der Wirksamkeit von Zinsanpassungen und den sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sowie der Prüfung, Feststellung und Berechnung von Ansprüchen auf Schadensersatz und ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen. Diese Tätigkeit sei einem Rechtsanwalt vorbehalten. Darüber hinaus sei der Vertrag auch wegen der vereinbarten Honorarhöhe gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Die Ausführungen zu den Kapitalanlagen seien zudem nicht vom Umfang der Beauftragung des Sachverständigenbüros O. umfasst und daher nicht zu vergüten. Ein Vergütungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil das Gutachten unbrauchbar sei. Schließlich hätte die Klägerin bei der Berechnung des Honorars nur den Betrag von 350.000,00 € zugrunde legen dürfen.
14Das Landgericht hat den Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 35.087,13 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.03.2019 sowie 1.336,19 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.05.2019 zu zahlen.
15Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Vertragspartner des Beklagten sei ursprünglich das Sachverständigenbüro L. O. gewesen. Die in der Person von L. O. begründeten Ansprüche gegen den Beklagten seien mit Zustimmung des Beklagten am 04.03.2014 an die Klägerin übertragen worden. Soweit der Beklagte den Tod von L. O., das Insolvenzverfahren nebst Einsetzung des Insolvenzverwalters mit Nichtwissen bestreite, setze er sich in Widerspruch zu der am 04.03.2014 erklärten Zustimmung.
16Der Vertrag sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei entscheidend, ob der Handelnde bei rechtlichen Subsumtionsvorgängen über den Gegenstand seiner Haupttätigkeit hinausgehe. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliege, sei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Leistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich seien. Zwar sei richtig, dass das erstattete Gutachten auch die rechtliche Beurteilung von Kapitalanlagen, etwaige Pflichtverletzungen der Bank bei den Kapitalanlagen und Schadensersatzansprüche zum Gegenstand habe, was über den im Vertrag definierten Auftragsgegenstand hinausgehe. Ob auch die Beurteilung von Zinsanpassungsklauseln den Auftragsgegenstand überschritten habe, brauche indes ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob es sich bei dem erstellten Gutachten um ein wissenschaftliches Gutachten im Sinne des § 2 Abs. 3 RDG handele. Denn für die Beurteilung von Rechtsdienstleistungen komme es auf den Vertragsschluss an. Der im Vertrag beschriebene Auftragsgegenstand gehe indes nicht über die Erbringung von Nebenleistungen des Kreditsachverständigen im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG hinaus. Die Überschreitung des Auftragsumfangs betreffe allein die Umsetzung der Leistung durch den Sachverständigen, also die Erfüllungshandlung.
17Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig, § 138 BGB. Es fehle an einem Maßstab für die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis der Vergütung zur Leistung vorliege (§ 138 Abs. 2 BGB). Das Anwaltshonorar sei nicht als marktübliches Honorar für den Kreditsachverständigen anzusehen. Es fehle im Übrigen Vortrag des Beklagten zu marktüblichen Honoraren von Kreditsachverständigen. Was die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB betreffe, sei nicht zu erkennen, dass der Kreditsachverständige eine Zwangslage oder Unerfahrenheit des Beklagten, einen Mangel an Willensschwäche oder Urteilsvermögen ausgenutzt hätte.
18Soweit der Beklagte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens einwende, verkenne er, dass sich das geltend gemachte Honorar nur nach dem tatsächlich eingetretenen Erfolg richte. Damit hätten sich die vom Beklagten angeführten Mangel jedenfalls nicht kausal auf den Erfolg in Höhe von 350.00,00 € ausgewirkt.
19Was die Höhe der Honorarforderung betreffe, sei das Erfolgshonorar nach dem Wert des durch den Vergleich gezahlten Schadens ohne sonstige Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Anwaltskosten und sonstige Kosten) zu berechnen.
20Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
21Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung sei nicht nur der von der P. gezahlte Hauptforderungsbetrag zugrunde zu legen, sondern der volle vom Schuldner berichtigte Betrag in Höhe von 431.361,43 €. Dem Beklagten seien auch anteilige Sachverständigenkosten in Höhe von 15 % aus der Summe der Hauptforderung und der Zinsen erstattet worden. Hätte das Landgericht darauf hingewiesen, dass es nach seiner Auffassung für das Erfolgshonorar ausschließlich auf die berichtigte Hauptforderung ankomme, hätte sie Beweis angeboten durch Vernehmung des Rechtsanwalts I. S., dass das Erfolgshonorar, wie von ihr behauptet, zu berechnen sei.
22Die Klägerin beantragt,
23unter Abänderung des am 23.10.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, Az.: I-3 O 198/19, den Beklagten zu verurteilen, weitere 24.205,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 23.135,48 € vom 26.03.2019 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen in selber Höhe aus 24.205,03 € zu zahlen,
ergänzend den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 306,21 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 21.05.2019 zu zahlen.
hilfsweise, unter Aufhebung des die Klage abweisenden Teils des Urteils des Landgerichts Bochum die Sache zur erneuten Entscheidung über den abgewiesenen Teilbetrag an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
30die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
31Er ist der Auffassung, dass der Klägerin schon kein Honoraranspruch zustehe. Im Übrigen verteidigt er die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
32Mit der von ihm eingelegten Berufung rügt der Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Der von dem Sachverständigen O. benutzte Briefkopf spreche für die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wäre der Sachverständige O. alleiniger Inhaber des Sachverständigenbüros gewesen, hätten nach seinem Tod seine Angestellten nicht einfach, wie geschehen, für ihn rechtsgeschäftlich weiter handeln dürfen.
33Die Zustimmungserklärung vom 04.03.2014 sei im Übrigen an „Herrn Rechtsanwalt N.“ adressiert und nicht an den „Insolvenzverwalter V. N.“. Eine Abtretung von Ansprüchen des Rechtsanwalts N. an den Insolvenzverwalter N. werde bestritten und verstoße gegen die Schweigepflicht. Im Übrigen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Formulierung „Übertragung des Auftragsverhältnisses“ auch die Abtretung von Honoraransprüchen erfasst habe. Den Tod von Herrn L. O., die Existenz des Insolvenzverfahrens und die Existenz des Insolvenzverwalters N. habe er zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Der Beweis der Übertragung des Auftragsverhältnisses sei mit der Überreichung schlechter Kopien nicht zu erbringen.
34Soweit das Landgericht meine, dass der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz lediglich die Erfüllungshandlung betreffe, die in einer Überschreitung des Auftragsumfangs begründet sei, sei dem nicht zu folgen. Die Erstellung des Gutachtens habe sich von Anfang an auf den Komplex „Kapitalanlagen“ erstreckt. Jedenfalls habe der Sachverständige auch insoweit ein Gutachten erstattet und die sich auch hierauf beziehende Rechnung bezahlt erhalten. Andernfalls sei die Erfüllungshandlung ohne Rechtsgrund erbracht worden und er habe hierfür auch kein Honorar in Höhe von 6 % zzgl. Umsatzsteuer von 726.917,00 € (966.917,00 € abzgl. 240.000,00 €), mithin 51.901,87 €, geschuldet. Vorsorglich hat der Beklagte insoweit die Aufrechnung mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 51.901,87 € erklärt. Auch die Überprüfung der Zinsanpassungsklauseln verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
35Der Vertrag sei auch sittenwidrig. Ausschließlicher Maßstab für die Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses der Vergütung zur Leistung sei das Anwaltshonorar, denn bei der Leistung handele es sich um eine Rechtsberatung, die nur Rechtsanwälte vornehmen dürften. Insoweit sei es im Bereich des Zivilrechts auch einem Rechtsanwalt erlaubt, ein erfolgsabhängiges Honorar zu vereinbaren (§ 4a RVG, § 49b BRAGO).
36Die von ihm geltend gemachten Mängel des Gutachtens seien auch nicht unbeachtlich, Für ein unbrauchbares Gutachten hätte er gar kein Honorar bezahlen müssen.
37Der Beklagte beantragt,
38abändernd die Klage abzuweisen.
39Die Klägerin beantragt,
40die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
41Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Gegenstand des Gutachtenauftrags sei allein die wissenschaftliche (finanzmathematische) Ermittlung der Höhe der vom Beklagten gegenüber der P. zu beanspruchenden Beträge gewesen. Die Feststellungen des Sachverständigen seien lediglich Grundlage für die Berechnung dieser Beträge gewesen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts zur Kapitalanlageberatung sei ausdrücklich nicht Gegenstand des mit dem Sachverständigen O. geschlossenen Vertrags. Dies ergebe sich auch aus § 3 Abs. 1 des Vertrages. Letztlich komme es darauf nicht an, da der Beklagte von der P. auf die in dem Gutachten berechneten Schäden aus Kapitalanlagen nichts erhalten habe.
42B.
43Die Berufungen sind zulässig. Nur die Berufung des Beklagten ist indes begründet, die der Klägerin unbegründet.
44I.
45Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin aus § 2 b) der Vereinbarung vom 07.05./26.06.2012 Vergütungsansprüche zustehen.
46Ob die Honoraransprüche des Sachverständigenbüros O. rechtswirksam auf die Klägerin übertragen wurden, kann dahinstehen. Denn die Vereinbarung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig, sodass sie keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten begründen kann.
471.
48Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
49a)
50Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine Prüfung des Einzelfalls erfordert.
51Der Sachverständige O. ist im Auftrag des Beklagten und damit in fremden Angelegenheiten tätig geworden. Das Gutachten vom 18.12.2012 betrifft eine konkrete Angelegenheit, nämlich die Überprüfung von Verträgen, Zinsabrechnungen und Kontoauszügen hinsichtlich der bei der P. geführten Konten des Beklagten.
52Der Sachverständige O. hat auch eine auf den Einzelfall bezogene rechtliche Auskunft erteilt, nämlich dass bis zum 30.09.2012 die von der P. behaupteten Salden um einen Betrag in Höhe von 966.917,00 € unkorrekt zu Lasten des Kreditnehmers - des Beklagten - ausgewiesen worden seien. Zu diesem Betrag ist der Sachverständige O. nicht allein aufgrund einer mathematischen Neuberechnung der Salden gelangt, sondern durch eine rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.
53Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil v. 14.01.2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820, Tz. 40 ff.).
54Aus dem Gutachten vom 18.12.2012 ergibt sich, dass der Sachverständige die Vertragsunterlagen des Beklagten ausgewertet hat und unter Auswertung der Rechtsprechung u.a. Zinsanpassungsklauseln als unwirksam angesehen hat und sogar noch geprüft hat, ob die unwirksame Klausel in Form einer ergänzenden Vertragsauslegung in eine wirksame Klausel umgestaltet werden könnte, was er schließlich verneint hat (vgl. Seite 27 f. des Gutachtens). Des Weiteren hat er auch eine Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten als unwirksam angesehen (Seite 45 f. des Gutachtens). Er hat die Frage geprüft, ob eine in Rechnung gestellte Bereitstellungsprovision für ein Darlehen vereinbart wurde (Seite 50 des Gutachtens), und ob zu Recht ein Disagio berechnet wurde (Seite 51 des Gutachtens).
55Was die von der P. vermittelten Kapitalanlagen des Beklagten betrifft, hat der Sachverständige O. Ausführungen zu von der P. möglicherweise verheimlichten Vermittlungsprovisionen gemacht sowie zu Pflichtverletzungen der P. im Zusammenhang mit einer Finanzierungsberatung (siehe z.B. Seite 115 ff. des Gutachtens).
56Die Frage nach der Wirksamkeit von Vertragsklauseln zu beantworten oder zu prüfen, ob Pflichtverletzungen festzustellen sind, sind ganz klassische rechtliche Würdigungen, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz in der Beratungspraxis den Rechtsanwälten vorbehalten sind. Es ging hier wesentlich um die vorrangig zu entscheidende Frage, ob überhaupt ein Fehlverhalten der P. vorliegt. Erst nach Beantwortung dieser Frage, die eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts im konkreten Einzelfall voraussetzt, konnte der Sachverständige überhaupt einen Schaden berechnen, den der Beklagte von der P. ersetzt verlangen kann. Vorrangig war damit eine Rechtsberatung zu leisten, für die ein fundiertes juristisches Wissen erforderlich ist.
57Bei dieser Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend im Schwerpunkt ein Fall der Besorgung wirtschaftlicher Belange vorliegt, der lediglich mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, und nicht ein Fall der Rechtsbesorgung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01, BKR 2003, 56; BGH, Urteil v. 25.06.1998 - I ZR 62/96, NJW 1998, 3563, Tz. 12 f.).
58An dieser rechtlichen Wertung ändert sich auch nichts dadurch, dass in § 3 des Vertrages vom 07.05./26.06.2012 festgehalten ist, dass die Geltendmachung der gemäß Gutachten berechneten Forderung ausschließlich durch den Auftraggeber erfolgt und keine rechtliche Beratung oder auch Vertretung durch den Auftragnehmer. Durch eine solche Klausel konnte der Sachverständige O. sich keine Befugnis zur Rechtsberatung verschaffen, die ihm nach dem Gesetz nicht zusteht.
59b)
60Dem Landgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Vertrag nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße, lediglich seine Erfüllung, bei der der Auftragsumfang überschritten worden sei. Die rechtliche Beurteilung von Kapitalanlagen und Pflichtverletzung der Bank seien nicht vom Auftragsumfang umfasst gewesen.
61Das Sachverständigenbüro O. ist nicht über den vereinbarten Vertragsinhalt einseitig hinausgegangen. Sowohl die Tätigkeit des Sachverständigen vor der Erteilung dieses Auftrags wie auch das Verhalten der Vertragsparteien nach Vertragsschluss sprechen eindeutig dafür, dass der Sachverständige umfassend Fehler der P. ermitteln sollte.
62Schon für den Bericht zur Prüfung der Geschäftsverbindung mit der P. vom 07.05.2012 hatte der Sachverständige eine umfassende Vorprüfung angestellt und zu angeblich von der P. heimlich vereinnahmten Provisionen für die Vermittlung von Kapitalanlagen Stellung genommen. Zwar nennt der Vorprüfungsbericht keine Pflichtverletzungen der P. bei der Finanzierungsberatung. Es gibt indes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsumfang mit dem Hauptauftrag eingeschränkt werden sollte.
63Schließlich hat der Beklagte dieses Gutachten auch entgegengenommen und das Honorar, das sich auf der Grundlage der Höhe aller im Gutachten genannten Schadenspositionen berechnete, bezahlt.
642.
65Bei dem Gutachten handelt es sich auch nicht um ein wissenschaftliches Gutachten, das nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen wäre.
66Ein derartiges wissenschaftliches Gutachten muss inhaltlich den Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn eine eingehende Auseinandersetzung mit allen in Frage kommenden Aspekten der Rechtslage unter Einbeziehung der unterschiedlichen in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Meinungen enthält und die Rechtslage unter Außerachtlassung von Zweckmäßigkeitserwägungen objektiv darstellt (vgl. Deckenbrock/Henssler in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 2, Rn. 101; Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 2 RDG, Rn. 63).
67Diesem wissenschaftlichen Anspruch wird das Gutachten offensichtlich nicht gerecht.
683.
69Die juristischen Wertungen in dem Gutachten sind auch nach § 5 Abs. 1 RDG nicht als Nebenleistungen erlaubt.
70Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
71Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beruf des Kreditsachverständigen gesetzlich geregelt oder sogar geschützt ist. Auch nach dem Vortrag der Klägerin liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Kreditsachverständigen in der Erstellung von finanzmathematischen Berechnungen.
72Insoweit verkennt der Senat nicht, dass eine konkrete Schadensberechnung nur dann erfolgen kann, wenn festgestellt ist, worin eine vom Schädiger zu vertretende schadensbegründende Handlung liegt. Auch der durch eine falsche Wertstellung verursachte Fehlbetrag kann nur dann ermittelt werden, wenn feststeht, ob und inwieweit die Wertstellung falsch war.
73Die Feststellung des rechtlich zu beanstandenden Verhaltens der P. ist dann aber nicht Nebenleistung, sondern Grundlage der Tätigkeit des Kreditsachverständigen und ermöglicht erst die Schadensberechnung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 19.09.2019 - 6 U 156/18, recherchiert über juris).
74Diese rechtliche Würdigung begegnet auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Der Kreditsachverständige kann seinen Beruf auch ausüben, wenn er nicht rechtlich berät. Soweit er für finanzmathematische Berechnungen ein Fehlverhalten der Bank vorauszusetzen hat, kann dieses vorab durch einen Rechtsanwalt ermittelt werden. Der Kreditsachverständige kann ergänzend mit der Auswertung von Unterlagen, seiner Praxiserfahrung und finanzmathematischen Berechnungen hinzugezogen werden.
754.
76Das in dem Sachverständigenbüro O. ein Rechtsanwalt tätig ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.
77Ausweislich des Briefkopfs des Sachverständigenbüros O. waren in dem Sachverständigenbüro zwar auch zwei Wirtschaftsjuristen tätig war. Dies ist indes nicht ausreichend. Denn Rechtsanwälte sind nach wie vor die einzige Berufsgruppe, die vom Gesetzgeber eine umfassende Erlaubnis zur Rechtsberatung und -vertretung erhalten hat. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, auch Diplom-Wirtschaftsjuristen eine entsprechende Befugnis zuzuerkennen (siehe Henssler in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2016, Einleitung, Rn. 32 f.).
785.
79Der Verstoß gegen § 3 RDG führt zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 134 BGB) (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208), sodass der Klägerin gegen den Beklagten keine Vergütungsansprüche zustehen.
80Zwar hat das Sachverständigenbüro O. auch Schadensberechnungen durchgeführt. Dies steht der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages indes nicht entgegen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte allein an der isolierten Schadensberechnung ohne Aussagen zu deren rechtlichen Grundlagen ein Interesse hatte (§ 139 BGB).
81II.
82Mangels Hauptforderung kann die Klägerin auch nicht die Zahlung von Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen
83C.
84Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
85Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.
86