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Oberlandesgericht Hamm, 11 W 40/20

Datum:
11.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 40/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0811.11W40.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 213/19
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Fußgängerunfall, Fußgängerzone, abhilfebedürftige Gefahrenstelle, Baumscheibe, unterschiedliche Steinsorten
Normen:
§§: 839, 249, 253 BGB, Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Wird die zum Gehen bestimmte Pflasterung einer Fußgängerzone durch unterschiedliche Steinsorten gestaltet, müssen alle Bereiche der Pflasterung grundsätzlich so gestaltet sein, dass sie von einem durchschnittlichen Gehwegbenutzer bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt ohne weiteres genutzt werden können. Allein der Einsatz unterschiedlicher Steinsorten zur Gestaltung einer Gehwegfläche begründet keine unterschiedlichen Maßstäbe für die Verkehrssicherung. Die Beschaffenheit einer Pflasterung kann einem Fußgänger den Eindruck vermitteln, auch um Bäume verlegtes Natursteinpflaster gehöre zu dem Bereich, den Fußgänger zum Gehen nutzen können und nicht als Teil einer Baumscheibe meiden sollten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.03.2020 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 06.02.2020 (8 O 213/19) abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage nach dem Entwurf vom 12.09.2019 unter Beiordnung der sie vertretenden Rechtsanwaltskanzlei L in I Prozesskostenhilfe bewilligt.

Eine Ratenzahlung wird im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht angeordnet.

 
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