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Oberlandesgericht Hamm, 11 W 31/20

Datum:
07.08.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 31/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0807.11W31.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 14 O 132/20
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Pflichtverletzung, Notar, Auflassungsvormerkung, Schutzpflicht, Zurechnungszusammenhang
Normen:
§§ 19 I BNotO
Leitsätze:

Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer pflichtwidrig versäumten Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einem dem Verkäufer durch die Nichtabwicklung des Kaufvertrages entstandenen Schaden kann fehlen, wenn das Interesse des Verkäufers an der Vertragsabwicklung nicht schutzwürdig ist, weil er sich das verkaufte Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundbesitz in sittenwidriger Weise verschafft und damit selbst die maßgebliche Ursache dafür setzt, dass er mit dem Grundbesitz keine Geschäfte machen darf.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.05.2020 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.05.2020 (14 O 132/20) wird zurückgewiesen.

 
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