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Oberlandesgericht Hamm, 11 W 29/20

Datum:
26.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 29/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0626.11W29.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 108 O 69/19
Schlagworte:
öffentlich-rechtlicher Vertrag, Aufspaltung des Rechtswegs, Rechtswegzuständigkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Durchgangsarzt, Amtshaftung
Normen:
§§ 51 I Nr. 3 SGG, 34 III SGB VII, Art. 34 GG
Leitsätze:

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm folgt der Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019, 4 W 497/19), nach der der Anspruch des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen der Mehrkosten einer medizinischen Behandlung, die aufgrund behandlungsfehlerhafter durchgangsärztlicher Tätigkeit notwendig geworden ist, vor den Sozialgerichten geltend zu machen ist. Das gilt auch dann, wenn ein Zusammenhang mit einem vor den ordentlichen Gerichten zu verhandelnden Amtshaftungsanspruch eines Versicherten gegen den Träger der Unfallversicherung besteht. In diesen Fallkonstellationen ist die Rechtswegzuständigkeit „aufgespalten“.

Zusatz: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (BGH III ZB 35/20).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 02.04.2020 wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von bis 6.600,00 Euro zurückgewiesen.

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 02.04.2020 wird im Tenor dahingehend klargestellt, dass der Rechtsstreit auch in Bezug auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Sozialgericht Münster verwiesen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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