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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 72/19

Datum:
16.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 72/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1016.11U72.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 338/18
Schlagworte:
Fußgängerunfall, Verkehrssicherungspflicht, Gehweg, loser Pflasterstein, Kontrollpflicht
Normen:
§§: 249, 253, 839 BGB, Art. 34 GG, 9, 9a, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Ein auf der Pflasterung eines Gehwegs, der zu einem Marktplatz führt, mehr als 2 cm hervorstehender Pflasterstein kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein. Legt die verkehrssicherungspflichtige Kommune eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs dar, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet die Kommune nicht. Eine wöchentliche Kontrolle kann auch in stark frequentierten Verkehrsbereichen ausreichen, wenn diese sich nicht als besonders gefährliche Bereiche darstellen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juni 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung         in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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